Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SteadySense GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (SteadySense GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden: Kunden) für die aktuellen geschäftsbezogenenRechtsgeschäfte sowie für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn auf sie im Einzelfall, insbesondere bei zukünftigen zusätzlichen oder Nachfolgeaufträgen, nicht ausdrücklich darauf verwiesen werden.

1.2. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Version unserer AGB ist anzuwenden; diese Bedingungen können von unserer Homepage (www.steadysense.at) heruntergeladen werden und werden auch dem Kunden zur Verfügung gestellt.

1.3. Wir schließen Verträge ausschließlich auf der Grundlage unserer AGB ab, es sei denn, es wurdeausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen oder Ergänzungen unserer AGB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um gültig zu sein.

1.5. Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht akzeptiert, wenn wir sienach Erhalt nicht ausdrücklich ablehnen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Der Kunde muss uns über alle Informationen zu unseren Produkten und Dienstleistungen informieren, die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbematerialien oder anderen Medien (Informationsmaterial) bereitgestellt werden und die nicht auf uns zurückzuführen sind, soweit der Kunde dies als Grundlage für seine Entscheidung zur Auftragserteilung betrachtet. In einem solchen Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht, sind solche Informationen nicht verbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Vertragsbestandteil erklärt.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr und kostenlos erstellt.

3. Preise

3.1. Die angegebenen Preise sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden bestellte Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, besteht ohne Honorarvereinbarung Anspruch auf angemessene Vergütung.

3.3. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Werk. Kosten für Verpackung, Transport, Verladung und Versand sowie Zollgebühren und Versicherungen trägt der Kunde. Wir sind nur verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.4. Der Kunde ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial. Wenn wir hiermit gesondert beauftragt werden, ist dies zusätzlich angemessen zu vergüten, sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

3.5. Wir sind berechtigt, und auf Wunsch des Kunden auch verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn sich seit Vertragsabschluss Änderungen ergeben haben, die mindestens 2% betragen, bezogen auf (a) Lohnkosten durch Gesetz, Richtlinie, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) andere für die Leistung erforderliche Kostenfaktoren, wie Beschaffungskosten der zu verwendenden Materialien, auf der Grundlage von Empfehlungen von gemeinsamen Ausschüssen oder von Änderungen der nationalen oder weltweiten Marktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse usw. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber denen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung ändern, es sei denn, wir befinden uns im Verzug.

3.6. Die Vergütung bei Dauerverpflichtungen wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex 2023 indexiert, und die Vergütung wird entsprechend angepasst. Der Monat, in dem der Vertrag geschlossen wurde, bildet die Ausgangsbasis.

3.7. Kosten für Reisekosten, Tagessätze und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

4. Bereitgestellte Waren

4.1. Wenn vom Kunden Geräte oder andere Materialien bereitgestellt werden, sind wir berechtigt, dem Kunden 10% des Wertes des bereitgestellten Materials oder Geräts als Bearbeitungszuschlag in Rechnung zu stellen.

4.2. Die vom Kunden bereitgestellten Geräte und Materialien unterliegen nicht der Gewährleistung. Die Qualität und Gebrauchsfähigkeit der bereitgestellten Waren liegen in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Die Hälfte der Vergütung ist bei Vertragsabschluss fällig, der Rest nach Abschluss der Leistungserbringung.

5.2. Ein Recht auf Abzug eines Rabatts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Zahlungsreferenzen, die vom Kunden auf den Überweisungsunterlagen angegeben werden, sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Falls der Kunde in einem anderen bestehenden Vertragsverhältnis mit uns in Verzug gerät, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag auszusetzen, bis der Kunde seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, sämtliche Ansprüche für Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, die bereits erbracht wurden, fällig zu stellen.

5.6. Wird eine Zahlungsfrist überschritten, auch wenn dies nur für einen einzelnen Teil der Leistung erfolgt, verfallen alle gewährten Preisnachlässe (Rabatte, Vergünstigungen usw.) und werden der Rechnung hinzugefügt.

5.7. Im Falle eines Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde, uns die notwendigen und angemessenen Kosten für die Einziehung der Zahlung zu erstatten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Anwaltsgebühren usw.).

5.8. Gemäß § 456 des österreichischen Handelsgesetzbuches (UGB) sind wir bei schuldhaftem Zahlungsverzug berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.

5.9. Wir behalten uns das Recht vor, weitere Schadensersatzansprüche wegen Verzugs geltend zu machen.

5.10. Der Kunde ist berechtigt, nur insoweit aufzurechnen, als Gegenforderungen von den Gerichten festgestellt oder von uns anerkannt wurden.

5.11. Für die erforderlichen Mahnungen zur Einziehung der Zahlung verpflichtet sich der Kunde im Falle eines schuldhaften Zahlungsverzugs, Mahngebühren von 20,00 € proMahnung zu zahlen, soweit dies in angemessenem Verhältnis zur geltend gemachten Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die amtlich privilegierten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Pflichten des Kunden zur Mitarbeit

7.1. Unsere Verpflichtung zur Leistungserbringung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat (die wir auf Anfrage gerne mitteilen), wir die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheiten erhalten haben und der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen zur Vorarbeit und Zusammenarbeit erfüllt hat, insbesondere auch diejenigen, die in den unten aufgeführten Punkten festgelegt sind.

7.2. Gegebenenfalls muss der Kunde die erforderlichen Genehmigungen von Dritten sowie die Benachrichtigungen und Genehmigungen durch Behörden auf eigene Kosten einholen. Einzelheiten dazu können bei uns angefordert werden.

7.3. Einzelheiten zu den erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag können bei uns angefordert werden.

7.4. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das Design und die Funktionalität der bereitgestellten Teile. Es besteht keine Verpflichtung, von ihm bereitgestellte Dokumente zu prüfen.

7.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung, abzutreten.

8. Durchführung der Arbeiten

8.1. Wir sind nur verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Geringfügige Änderungen unserer Leistung, die objektiv gerechtfertigt und für den Kunden zumutbar sind, gelten als im Voraus genehmigt.

8.3. Wenn es nach Auftragsvergabe zu einer Änderung oder Ergänzung des Auftrags aus welchem Grund auch immer kommt, wird die Liefer- / Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum verlängert.

8.4. Wenn der Kunde nach Vertragsabschluss eine schnellere Leistung wünscht, stellt dies eine Vertragsänderung dar und kann zusätzliche Kosten aufgrund erforderlicher Überstunden und/oder Beschleunigung der Materialbeschaffung usw. verursachen.

8.5. Objektiv gerechtfertigte Teil-lieferungen und Teil-leistungen sind zulässig und können getrennt in Rechnung gestellt werden.

8.6. Wenn eine Abruflieferung vereinbart ist, gilt der Gegenstand der Leistung / des Kaufgegenstands spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

9. Fristen für Lieferung und Leistung

9.1. Fristen und Termine für Lieferung / Leistung sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgelegt wurden. Jegliche Abweichung von dieser Schriftformerfordernis muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

9.2. Fristen und Termine werden bei höherer Gewalt, Streik, unvorhersehbarer Verzögerung durch unsere Zulieferer, die nicht von uns verursacht wird, oder anderen vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, in dem Zeitraum verschoben, in dem das entsprechende Ereignis dauert. Das Recht des Kunden, sich im Falle von Verzögerungen, die eine Verpflichtung aus dem Vertrag unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

9.3. Wenn der Beginn der Leistung oder die Leistung durch Umstände, die dem Kunden zuzurechnen sind, insbesondere aufgrund von Verletzungen der Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß Punkt 7, verzögert oder unterbrochen wird, werden die Leistungsfristen entsprechend verlängert und die Abschlussdaten entsprechend verschoben.

9.4. Für die Lagerung von Material und Ausrüstung und ähnlichem in unserem Unternehmen, die hierdurch erforderlich wird, sind wir berechtigt, 7% des Rechnungsbetrags für jeden Monat oder Teilmonat der Verzögerung der Leistung in Rechnung zu stellen, wobei die Zahlungs- und Annahmeverpflichtungen des Kunden hiervon unberührt bleiben.

9.5. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag aufgrund von Verzögerungen muss der Kunde eine Nachfrist mittels Einschreiben setzen und gleichzeitig den Rücktritt androhen.

10. Risikoübernahme

10.1. Das Risiko geht auf den gewerblichen Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder die Arbeit in unseren Werken oder Lager zur Abholung bereit halten, selbst liefern oder einem Spediteur übergeben.

10.2. Der gewerbliche Kunde hat gegen dieses Risiko angemessene Versicherungen abzuschliessen. Wir verpflichten uns, auf schriftliche Anforderung des Kunden und auf seine Kosten Transportversicherungen abzuschliessen. Der Kunde genehmigt jegliche übliche Versandarten.

11. Verzögerung der Abnahme

11.1. Verzögert der Kunde die Abnahme länger als zwei Wochen (Verweigerung der Abnahme, Verzögerung bei Vorarbeiten oder anderweitig, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit im Falle der Abruflieferung), und wenn trotz einer angemessenen Fristsetzung durch uns der Kunde nicht dafür gesorgt hat, die von ihm zu vertretenden Umstände zu beseitigen, die die Erbringung der Leistung verzögern oder verhindern, so sind wir im Falle eines wirksamen Vertrages berechtigt, die für die Durchführung der Arbeit festgelegte

Ausrüstung und Materialien anderweitig einzusetzen, soweit wir diese im Falle einer Fortsetzung der Arbeiten angemessen den jeweiligen Umständen entsprechend wieder beschaffen.

11.2. Im Falle einer Verzögerung der Abnahme durch den Kunden sind wir ebenfalls berechtigt, im Falle des Bestehenbleibens auf Vertragserfüllung die Waren an unserem Standort zu lagern, wofür uns gemäß Punkt 9.4. eine Lagergebühr zusteht.

11.3. Im Falle eines gerechtfertigten Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, vom Kunden pauschale Schadensersatzleistungen in Höhe von 50 % des Brutto-Auftragswerts ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu fordern.

11.4. Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche ist zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferten, montierten oder anderweitig übergebenen Waren bleiben unser Eigentum, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist.

12.2. Ein Weiterverkauf ist nur gestattet, wenn uns dies rechtzeitig vorab mitgeteilt wurde, unter Angabe des Namens und der genauen Adresse des Käufers, falls angefordert, und wir dem Weiterverkauf zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Forderung des Kaufpreises als an uns abgetreten.

12.3. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises muss der Kunde diese Abtretung in seinen Büchern und Rechnungen angeben und seine Schuldner entsprechend informieren. Auf Anfrage muss er uns alle Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind.

12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, unter angemessener Fristsetzung die Herausgabe der Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, zu verlangen.

12.5. Der Kunde muss uns unverzüglich vor der Eröffnung von Konkursverfahren in Bezug auf sein Vermögen oder der Pfändung unserer Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, benachrichtigen.

12.6. Der Kunde erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, dass wir zur Durchsetzung unseres Eigentumsvorbehaltsanspruchs berechtigt sind, den Ort der Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, zu betreten.

12.7. Der Kunde trägt alle Kosten, die für die Verfolgung zweckmäßiger Rechtsmittel erforderlich und angemessen sind.

12.8. Bei der Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts besteht ein Rücktritt vom Vertrag nur, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

12.9. Wir sind berechtigt, über die zurückgenommenen Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, nach unserem Ermessen und zu unserem besten Vorteil zu verfügen.

12.10. Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen darf das Leistungsobjekt / der Kaufgegenstand nicht verpfändet, abgetreten oder anderweitig mit den Rechten Dritter belastet werden. Im Falle einer Beschlagnahme oder anderweitigen Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentumsrecht unverzüglich anzugeben und uns sofort zu benachrichtigen.

13. Rechte an gewerblichen Schutzrechten Dritter

13.1. Für Liefergegenstände, die wir gemäß Kundenunterlagen (Designspezifikationen, Zeichnungen, Modelle oder andere Spezifikationen usw.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewährleistung, dass die Herstellung dieser Liefergegenstände keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.

13.2. Werden dennoch gewerbliche Schutzrechte Dritter geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Kosten des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter auszusetzen, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die Ansprüche unbegründet sind.

13.3. Der Kunde stellt uns in diesem Zusammenhang von jeglichen Verlusten oder Schäden frei.

13.4. Wir sind berechtigt, von gewerblichen Kunden angemessene Kostenvorschüsse für etwaige Rechtskosten zu verlangen.

13.5. Ebenso können wir vom Kunden die Erstattung der notwendigen und zweckmäßigen Kosten verlangen, die wir aufgewendet haben.

13.6. Wir sind berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse für etwaige Rechtskosten zu verlangen.

14. Unsere geistigen Eigentumsrechte

14.1. Liefergegenstände und zugehörige Fertigungsspezifikationen, Pläne, Skizzen, Kostenschätzungen und andere Dokumente sowie Software, die von uns bereitgestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Die Verwendung davon, insbesondere Verteilung, Kopieren, Veröffentlichen und Bereitstellen, auch das Kopieren nur von Auszügen, sowie Nachahmung, Bearbeitung oder Ausbeutung, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, Dritten gegenüber die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. 15.2. Ohne abweichende Vereinbarung (z. B. formelle Abnahme) ist der Zeitpunkt der Übergabe der Zeitpunkt der Fertigstellung, spätestens wenn der Kunde die Arbeit in seinen Besitz übernommen hat oder ohne Angabe von Gründen die Übernahme verweigert hat. Mit dem Datum, an dem der Kunde über die Fertigstellung informiert wird, gilt die Arbeit als von ihm übernommen, sofern keine gerechtfertigte Ablehnung der Abnahme vorliegt.

15.3. Ist eine gemeinsame Abnahme vorgesehen und nimmt der Kunde nicht am vereinbarten Abnahmetermin teil, so gilt die Abnahme an diesem Tag als erfolgt.

15.4. Die Mängelbeseitigung eines vom Kunden beanstandeten Mangels stellt keine Anerkennung eines Mangels dar.

15.5. Der Kunde muss stets beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

15.6. Für die Beseitigung von Mängeln muss der Kunde entsprechende Prüfberichte vorlegen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder durch von uns beauftragte Sachverständige einräumen.

15.7. Mängelanzeigen und Beanstandungen jeglicher Art müssen unverzüglich (spätestens nach 5 Arbeitstagen) schriftlich an den Firmensitz unseres Unternehmens erfolgen, mit einer möglichst genauen Beschreibung des Mangels und Angabe der möglichen Ursachen, sonst verfallen die Gewährleistungsansprüche. Die beanstandeten Waren oder Arbeiten müssen vom Kunden übergeben werden, soweit dies möglich ist.

15.8. Sind die vom Kunden behaupteten Mängel unbegründet, ist er verpflichtet, uns die für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Mängelbeseitigung entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

15.9. Jegliche Nutzung oder Bearbeitung des mangelhaften Liefergegenstands, die das Risiko weiterer Schäden birgt, oder die Beseitigung der Ursache erschwert oder verhindert, muss vom Kunden unverzüglich eingestellt werden, es sei denn, dies ist unzumutbar.

15.10. Wir sind berechtigt, von uns für notwendig erachtete Untersuchungen durchzuführen, auch wenn dadurch die Waren oder Werkstücke unbrauchbar werden. Wenn diese Untersuchung ergibt, dass wir nicht für einen Mangel verantwortlich sind, muss der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessene Vergütung tragen.

15.11. Der Kunde muss uns mindestens zwei Versuche zur Mängelbeseitigung gewähren. 15.12. Wir können eine Rücktrittsforderung durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich nicht um einen wesentlichen und nicht behebbaren Mangel handelt.

15.13. Werden die Liefergegenstände auf der Grundlage von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder anderen Spezifikationen des Kunden hergestellt, übernehmen wir nur Gewährleistung für die Ausführung gemäß den Spezifikationen.

15.14. Die Tatsache, dass die Arbeit nicht vollständig für die vereinbarte Verwendung geeignet ist, stellt keinen Mangel dar, wenn dies ausschließlich auf tatsächliche Umstände zurückzuführen ist, die sich von den zum Zeitpunkt der Leistung verfügbaren Informationen unterscheiden, weil der Kunde seine Pflichten zur Zusammenarbeit gemäß Punkt 7 nicht erfüllt hat.

16. Haftung

16.1. Bei Vermögensverlust aufgrund der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit der Leistung, Verzögerung usw., haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Umstände.

16.2. Falls von uns eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, ist die Haftung auf den maximalen Haftungsbetrag begrenzt.

16.3. Diese Begrenzung gilt auch für Schäden an Gegenständen, die wir zur Bearbeitung angenommen haben.

16.4. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren vor Gericht geltend gemacht werden, ansonsten verfallen diese.

16.5. Die Beschränkungen oder Ausschlüsse der Haftung beziehen sich auch auf Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer für Schäden, die sie Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag mit dem Kunden verursachen.

16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden aufgrund unsachgemäßer Handhabung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung durch den Kunden oder durch nicht von uns autorisierte Dritte oder natürlichen Verschleiß, soweit dies den Schaden verursacht hat. Die Haftung ist auch ausgeschlossen für das Unterlassen notwendiger Wartungsarbeiten.

16.7. Soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine von ihm selbst abgeschlossene oder für ihn vorgenommene Haftpflichtversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Vollkasko, Transport-, Brand-, Betriebsunterbrechungs- und andere Versicherungen) geltend machen kann, verpflichtet sich der Kunde, die Versicherungsleistung geltend zu machen, und unsere Haftung gegenüber dem Kunden beschränkt sich in diesem Umfang auf die Nachteile, die der Kunde durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung erleidet (z. B. durch höhere Versicherungsprämien).

16.8. Es werden nur solche Produkteigenschaften geschuldet, die nach den Lizenzbestimmungen, Bedienungsanweisungen und anderen produktspezifischen Richtlinien und Informationen (insbesondere auch Überwachung und Wartung), unter

Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen vom Kunden, von uns, den Herstellern von Drittanbietern oder Importeuren erwartet werden können. Der Kunde als Wiederverkäufer muss eine angemessene Haftpflichtversicherung für Produkthaftungsansprüche abschließen und uns von jeglichen Verlusten oder Schäden im Hinblick auf Regressansprüche freistellen.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Teile.

17.2. Die Parteien verpflichten sich hiermit, eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die der ungültigen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt, unter Berücksichtigung dessen, was in der Branche üblich ist.

18. Allgemeines

18.1. Es ist österreichisches Recht anwendbar.

18.2. Das Un-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

18.3. Der Erfüllungsort ist der Firmensitz (Raaba-Grambach).

18.4. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist das Gericht, das für unseren Firmensitz zuständig ist.

18.5. Der Kunde muss uns unverzüglich schriftlich über jegliche Änderungen seines Namens, der Firma, Adresse, Rechtsform oder andere relevante Informationen informieren.

Ausgabe September 2025